§ 333 ASVG - Der Dienstgeber ist dem versicherten Dienstnehmer zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur dann verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat (§ 333 Abs 1 ASVG; „Dienstgeberhaftungsprivileg“).