§ 9 Abs 2 und Abs 4 VStG - Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten (hier: für die Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen) durch einen Prokuristen ist rechtsunwirksam, weil dieser nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd § 9 Abs 1 VStG gehört. Dies gilt selbst dann, wenn im Text der Bestellungsurkunde der Name des handelsrechtlichen Geschäftsführers als Vertreter der Gesellschaft aufscheint. VwGH 21.10.2005, 2005/02/0191. (Bescheid aufgehoben)