§ 130 Abs 5 ASchG, § 87 Abs 5 BauV - War nach den Angaben des Geschäftsführers einer Baugesellschaft, der einer Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften beschuldigt wird (hier: unterlassenes Anseilen von Arbeitnehmern bei Arbeiten auf dem Dachsaum), die Baustelle nur für „ein bis zwei Tage“ eingerichtet, hat sich aber der für die Baustelle innerbetrieblich verantwortliche Vorgesetzte zum Vorfallszeitpunkt in einer insgesamt dreitägigen Schulung befunden, sodass nicht angegeben werden konnte, wann dieser die Baustelle tatsächlich beaufsichtigt bzw kontrolliert hat, ist eine Effizienz des im Unternehmen eingerichteten Kontrollsystems zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht gegeben.