§ 27a VBG, § 2 UrlG - Im Unterschied zum UrlG, das in § 2 UrlG das Urlaubsausmaß nach Werktagen bemisst, woraus sich auch die Berechnung der Urlaubsersatzleistung durch den Teiler 26 ergibt, sieht das Vertragsbedienstetengesetz in § 27a VBG vor, dass das Urlaubsausmaß in jedem Kalenderjahr 200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren und 240 Stunden bei einem Dienstalter von 25 Jahren beträgt. Die bis zum 31. 12. 1998 geltende Fassung des § 27a VBG bemaß das Urlaubsausmaß nach Werktagen, aus der geltenden Bestimmung ergibt sich jedoch, dass 200 Stunden - ausgehend von einem 8-Stunden-Tag - 25 Tage ergeben, womit Arbeitstage gemeint sind. Daraus folgt, dass das VBG nunmehr von Arbeitstagen ausgeht, sodass auch die Berechnung der Urlaubsersatzleistung eines Vertragsbediensteten nach § 28b VBG nach Arbeitstagen zu erfolgen hat. OLG Wien 30.05.2005, 10 Ra 29/05s. (Revision zulässig)