§ 4 Abs 5 UrlG, § 60 Tiroler L-VBG - Ist ein Arbeitnehmer (hier: ein Vertragsbediensteter) infolge eines übermäßig langen Krankenstandes daran gehindert, seinen Urlaub zu verbrauchen, ist die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB (§§ 1494 ff ABGB) seit Beginn des Krankenstandes gehemmt, sodass ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Krankenstand eine Urlaubsersatzleistung für den gesamten seit Beginn des Krankenstandes noch offenen Urlaubsanspruch zusteht. Die Hemmungsvorschriften des ABGB sind auch auf die im Tiroler L-VBG normierte Verfallsfrist analog anwendbar.