§ 4 Abs 3 BPGG, § 2 Abs 3 EinstV - Da nur der bei behinderten Minderjährigen auftretende „pflegebedingte Mehraufwand“ durch die Gewährung von Pflegegeld ausgeglichen werden soll, während der altersbedingte Pflegeaufwand bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruchs auszuscheiden ist, kommt eine verpflichtende Übernahme der in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehenen zeitlichen Mindestwerte für Betreuungsleistungen bei Kindern und Jugendlichen nicht in Betracht, sondern ist ausschließlich der tatsächliche Mehraufwand im Vergleich zu gleichaltrigen Nichtbehinderten maßgeblich. Ebenso sind die Pauschalwerte nach § 2 EinstV für erforderliche Hilfsverrichtungen (hier: Mobilitätshilfe im weiteren Sinn) für Kinder und Jugendliche nicht verbindlich.