§ 67 Abs 8 lit b EStG idF vor BGBl I 142/2000 - Wird mit einem Dienstnehmer eine Pensionsvereinbarung getroffen, derzufolge er ab Erreichen des 65. Lebensjahres auch für den Fall eine Betriebspension ausbezahlt erhalten soll, dass er vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet, und wird das Dienstverhältnis sodann tatsächlich bereits mit Erreichen des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers beendet und eine Pensionsabfindung ausbezahlt, dann ist, auch wenn die Fälligkeit der laufenden monatlichen Pensionsbezüge erst mit Erreichen des 65. Lebensjahres eintritt, bereits von einem solchen Pensionsanspruch auszugehen, dessen Abfindung nach § 67 Abs 8 lit b EStG aF mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern ist.