§ 51 Abs 3 Z 2 ASGG - Bei der Abgrenzung arbeitnehmerähnlicher Personen iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von selbstständigen Unternehmern in Grenzfällen lässt sich keine allgemein gültige Regel aufstellen, sondern sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Zu prüfen ist daher in jedem einzelnen Fall, ob die Elemente der Arbeitnehmerähnlichkeit über diejenigen der selbstständigen Tätigkeit überwiegen und somit die Voraussetzungen des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG vorliegen. Nicht entscheidend ist dabei die erstellte Vertragsschablone, sondern wie der Vertrag in der jahrlang dauernden Vertragsbeziehung tatsächlich gelebt wurde, also die konkrete Vertragsbeziehung im Einzelfall.