§ 23 AngG, § 1151 ABGB - War ein kaufmännischer Arbeitnehmer unstrittig vor und nach seiner (zeitlich befristeten) Vorstandstätigkeit als Arbeitnehmer beschäftigt, wurden sein Gehalt und seine Urlaubsansprüche stets gleich abgerechnet und wurde vom Arbeitgeber eine gesonderte Anstellungsvereinbarung für die Vorstandstätigkeit nicht getroffen, stellt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass während der Zeit der Vorstandstätigkeit eine bloße Karenzierung des Dienstverhältnisses vorlag, keine vom OGH aufzugreifende relevante Fehlbeurteilung dar.