§ 1151 ABGB - Ein für den Chronikteil eines Bundeslandes zuständiger Redakteur einer Tageszeitung, dem es freistand, ob und welche Artikel er abliefert, der weiters nur in Ausnahmefällen um die Erstellung eines Artikels gebeten wurde und den auch keine Verpflichtung traf, an Redaktionssitzungen teilzunehmen und in den Redaktionsräumen anwesend zu sein, ist als freier Arbeitnehmer anzusehen. Zudem musste er auch keine Urlaubsvereinbarung treffen und konnte seinen Arbeitsablauf selbst regeln.