§ 50, § 51 Abs 3 Z 2 ASGG - Hat das Anstellungsverhältnis eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft wesentlich mehr Ähnlichkeit mit dem eines (leitenden) Angestellten als eines selbstständigen Kaufmannes (hier va hinsichtlich wirtschaftlicher Abhängigkeit, Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und Betriebsmittel des Unternehmens), überwiegen die Merkmale der Arbeitnehmerähnlichkeit und es liegt eine Arbeitsrechtssache gemäß § 51 Abs 3 Z 2 ASGG vor, die in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fällt.