§ 4 Abs 2 ASVG - Wird ein Ehepartner beim anderen faktisch tätig, liegt entweder eine Mitarbeit im Rahmen der ehelichen Beistands- und Unterstützungspflicht vor oder die Beschäftigung ist Ausfluss einer arbeitsrechtlichen Dienstleistungsverpflichtung. Nach der Rechtsprechung muss die Unterstützung eines Ehepartners durch den anderen auch im wirtschaftlichen Bereich als die Regel und die Begründung eines Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnisses zwischen Eheleuten eher als Ausnahmefall angesehen werden.