§ 4 ASVG, § 2 GSVG - Bei der Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer (Komplementär und einziger persönlich haftender Gesellschafter einer KEG) uU in einem sv-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu den vier stillen Gesellschaftern der KEG steht, ist entscheidungswesentlich, ob tatsächlich auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Wird in der Bescheidbegründung darauf nicht näher eingegangen, ist der Bescheid damit mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet.