Die maßgebliche Frage war im vorliegenden Fall, ob aufgrund einer tageweisen Beschäftigung - wenn in dazwischen liegenden Zeiträumen keine Arbeitsleistung erbracht wird - ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis und damit durchgehende Versicherungspflicht vorliegt oder ob kurzfristige tageweise Beschäftigungsverhältnisse anzunehmen sind (zum Ergebnis siehe ARD 5649/13/2006). In diesem Zusammenhang setzte sich der VwGH ausführlich mit der (Weiter-)Entwicklung der Judikatur zur Frage der Abgrenzung durchgehender (freier) Dienstvertrag - fallweise Beschäftigung auseinander.