§ 6 Z 5 EStG - Bei der Einlage von hergestellten beweglichen Wirtschaftsgütern ist für die Fristenberechnung von einem Jahr hinsichtlich des Herstellungszeitpunktes nicht auf das Ende des Herstellungszeitraums abzustellen, sondern (spätestens) auf jenen Zeitpunkt, in dem das bewegliche Wirtschaftsgut im Wesentlichen hergestellt ist, sodass es bereits geeignet ist, zum Gegenstand des wirtschaftlichen Verkehrs gemacht zu werden.