§ 21 VStG, § 3, § 28 AuslBG - Der Umstand, dass der von einem Nebenerwerbslandwirt zu verantwortende Einsatz von ausländischen Arbeitskräften ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen (hier: für Montagearbeiten) nur wenige Stunden hätte währen sollen, ändert nichts an der - zumindest fahrlässigen - Missachtung der Vorschriften des AuslBG. Ist aber kein bloß geringfügiges Verschulden des Arbeitgebers anzunehmen, kommt ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht.