§ 4 Abs 4, § 28 AuslBG - Beabsichtigt ein Ausländer, der in den letzten 7 Jahren in der Türkei als angelernter Maler beschäftigt war, in Österreich als „Arbeitsgesellschafter“ einer OEG Arbeitsleistungen als Maler zu erbringen, kann er jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag ohne die Zustimmung des Mitgesellschafters die gemeinsame OEG weder nach außen vertreten noch sonstige Maßnahmen der Geschäftsführung eigenständig treffen, ist kein wesentlicher Einfluss des Ausländers auf die Gesellschaftsführung gegeben und die Beschäftigung unterliegt somit der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.