§ 175 ASVG - Ereignet sich der Verkehrsunfall eines Versicherten am Heimweg von der Arbeitsstätte auf eine geradezu typische Art für Unfälle unter Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers, ist dem Unfallversicherungsträger vorerst der Beweis des ersten Anscheins gelungen, dass der Unfall seine Ursache nicht in den üblichen Gefahren des Arbeitsweges hatte, sondern die Folge der Alkoholisierung des Versicherten war. Die objektive Beweislast dafür, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, trifft unter diesen Umständen den Versicherten.