§ 255 Abs 3 ASVG - Ist eine Versicherte aufgrund ihres eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls zwar in der Lage die überwiegenden Tätigkeiten eines Tagportiers auszuüben, nicht jedoch die damit in Ausnahmefällen auch verbundene Einleitung von Sofortmaßnahmen im Alarm- und Katastrophenfall, und hat das Gericht diesem Umstand bei der Prüfung der Verweisbarkeit der Versicherten nach § 255 Abs 3 ASVG keine Bedeutung beigemessen, weil es hierfür seiner Ansicht nur auf die an einem normalen Arbeitstag üblicherweise durchschnittlich auftretende Belastung, nicht aber auf eine Ausnahmesituation ankomme, weicht es in unzulässiger Weise von der Rechtsprechung des OGH zu § 255 Abs 3 ASVG ab.