§ 255 Abs 3 ASVG - Ein Versicherter, der eine gelernte oder angelernte Tätigkeit nicht ausgeübt hat, kann auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht vorliegen. Dabei genügt zur Verneinung des Vorliegens der Invalidität grundsätzlich ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf.