§ 16 EStG - Ist ein in Österreich nichtselbstständig tätiger Forstarbeiter für zwei seiner (bereits volljährigen) Kinder, die am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina wohnen, unterhaltspflichtig und bewirtschaftet seine Ehefrau dort auch seinen landwirtschaftlichen Betrieb, dann ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des Abgabepflichtigen in Österreich unzumutbar und die Aufwendungen für Familienheimfahrten sind als Werbungskosten anzuerkennen.