§ 82 lit f GewO - Die Ankündigung eines Arbeitnehmers, in Krankenstand zu gehen, obwohl offensichtlich eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt, kann allenfalls den Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO verwirklichen. Je nach den Umständen des Einzelfalles könnte in einer derartigen Äußerung ein Verhalten des Arbeitnehmers liegen, das die Arbeitsdisziplin untergräbt und eine Pflichtenvernachlässigung darstellt.