§ 82 lit f GewO, § 4 Abs 3 EFZG - Selbst wenn in einer betrieblichen Arbeitsordnung die Pflicht des Arbeitnehmers vereinbart wurde, dass vorhersehbare Arbeitsverhinderungen wie Kuraufenthalte unverzüglich in der Fachabteilung unter Vorlage der Zuweisung zur Kur zu melden sind, stellt es keinen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Kur erst ca 3 Wochen vor dessen Antritt gemeldet und entsprechend bescheinigt hat, obwohl er bereits seit rund 2 Monaten vom genauen Termin wusste. Damit war für den Arbeitgeber eine ausreichende Dispositionsmöglichkeit gegeben, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitnehmer den Kurantritt unvertretbar spät bekannt gegeben hätte.