§ 4 Abs 1, § 9 BPGG - Bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzung, dass der Pflegebedarf voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird, kommt es auf die zeitliche Lagerung des Betreuungs- und Hilfsbedarfs vor oder nach Antragstellung auf Gewährung von Pflegegeld nicht an. Folglich ist auch der Zeitraum vor Antragstellung, in dem ein Pflegebedarf bereits gegeben war, mit einzubeziehen.
OGH 06.09.2005, 10 ObS 61/05a