§ 4 BPGG, § 4 Abs 1 EinstV - Gemäß § 1 Abs 1 Einstufungsverordnung zum BPGG sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre; zu diesen Verrichtungen zählt ua auch die Einnahme von Mahlzeiten. Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger und psychischer Behinderung bei der Durchführung dieser Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.