§ 4 Abs 2 BPGG, § 1 Abs 4 EinstV - Bei der Ermittlung des Pflegebedarfes für die Zubereitung von Mahlzeiten ist zu berücksichtigen, dass eine bloß tageweise notwendige Unterstützung bei dieser Betreuungsverrichtung - beispielsweise wegen eines schwankenden Gesundheitszustandes - kein Aspekt der Unterschreitung des Mindestwertes (als normative Festlegung des gesellschaftlich anerkannten Mindestmaßes für den für die jeweiligen Verrichtungen notwendigen zeitlichen Aufwand) ist. Bei den in § 1 Abs 4 EinstV genannten Betreuungsverrichtungen (dazu zählt auch die Zubereitung von Mahlzeiten) ist auf „Mindestwerte pro Tag“ abgestellt, sodass dieser Zeitwert nur für die Anzahl von Tagen pro Monat zu berücksichtigen ist, an denen tatsächlich der Pflegebedarf gegeben ist. Benötigt etwa ein Pflegebedürftiger an durchschnittlich 20 Tagen im Monat fremde Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, so errechnet sich daraus ein monatlicher Pflegebedarf von 20 Stunden. OGH 18.02.2005, 10 ObS 185/04k.