§ 82 lit f GewO - Nach § 82 lit f GewO ist die Entlassung eines Arbeiters berechtigt, wenn er die Arbeit unbefugt verlassen hat. Da diese Gesetzesbestimmung iSd § 27 Z 4 AngG auszulegen ist, ist unter „unbefugtem Verlassen“ jede mit der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit zu verstehen. Tatbestandsmäßig ist daher auch der Nichtantritt der Arbeit. Dabei muss das Dienstversäumnis pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und es muss eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren. Weiterer Voraussetzungen, wie beispielsweise vorangehender Dienstpflichtverletzungen, bedarf es dabei nicht.