§ 2 AVRAG - Aus der Unterfertigung eines dem Arbeitnehmer vorgelegten „Arbeiter-Dienstzettels“ durch beide Arbeitsvertragsparteien in Kenntnis seines Inhalts kann keine vertragliche Vereinbarung abgeleitet werden. Der Zweck des § 2 AVRAG, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen hat, ist darin zu sehen, den Arbeitnehmer einerseits über die Hauptpunkte des Vertrages zu informieren und ihm andererseits ein Instrument zur Beweissicherung in die Hand zu geben.