§ 1154 ABGB - Für während einer Lebensgemeinschaft geleistete Dienste besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Entlohnung, es sei denn, dass ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist, wenn eine ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung einer Entlohnung bewiesen wird oder wenn aus dem beiderseitigen Verhalten hervorgeht, dass ein Entgelt gewährt werden sollte. Die Beurteilung, ob die Unentgeltlichkeit der Leistung im Zuge einer Lebensgemeinschaft als stillschweigend vereinbart anzusehen ist, hängt auch von Art und Umfang der Leistung ab.