§ 90, § 98, § 1151 ABGB - Ist der Ehemann im Hotelbetrieb seiner Ehefrau zwar vollzeitbeschäftigt, fehlt jedoch eine Vereinbarung über ein Dienstverhältnis und konnte er nicht nur seine Arbeit völlig frei einteilen, sondern auch über sämtliche Betriebskonten frei verfügen, ist daraus nicht deutlich ersichtlich, dass ein Wille bestand, ein Arbeitsverhältnis zu begründen, und die Mitarbeit des Ehemannes nicht ausschließlich auf der familiären Beistandspflicht beruhte.