§ 67 Abs 10, § 114 ASVG idF vor BGBl I 2004/152 - Die Verurteilung einer Person nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG idF vor BGBl I 2004/152 wegen der Nichtabfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge begründet für sich allein genommen noch keine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG, sofern die verurteilte Person nicht auch zur Vertretung der betreffenden juristischen Person (hier: eines Vereins) berufen gewesen ist. Welche Personen bzw Organe dazu berufen sind, den Verein zu vertreten, richtet sich im Anwendungsbereich des VereinsG 1951 primär nach den Statuten des jeweiligen Vereins und fällt unter die Ermittlungspflicht der Behörde.