§ 114 ASVG idF vor BGBl I 2004/152 - Ein Dienstgeber ist strafbar, wenn er Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einbehalten oder von diesem übernommen und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat. Ist aus detaillierten Aufstellungen der GKK über die strittigen Entgeltzahlungszeiträumen ersichtlich, dass für die Dienstnehmeranteile von insgesamt € 5.512,35 ein Betrag von € 4.281,77 vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bezahlt worden ist, sprechen diese Zahlungen dafür, dass diese für vom insolventen Dienstgeber gerade nicht befriedigte Ansprüche entrichtet worden sind. Hat der Dienstgeber aber in den strittigen Entgeltzahlungszeiträumen die Zahlungen an die Dienstnehmer nicht geleistet, dann kommt ein Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen iSd § 114 ASVG insoweit nicht in Betracht.