vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bestrafung nach § 114 ASVG nicht nach Anspruchsprinzip

GeschäftsführerhaftungARD 5641/10/2005 Heft 5641 v. 2.12.2005

§ 114 ASVG idF vor BGBl I 2004/152 - Ein Dienstgeber ist strafbar, wenn er Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einbehalten oder von diesem übernommen und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat. Ist aus detaillierten Aufstellungen der GKK über die strittigen Entgeltzahlungszeiträumen ersichtlich, dass für die Dienstnehmeranteile von insgesamt € 5.512,35 ein Betrag von € 4.281,77 vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bezahlt worden ist, sprechen diese Zahlungen dafür, dass diese für vom insolventen Dienstgeber gerade nicht befriedigte Ansprüche entrichtet worden sind. Hat der Dienstgeber aber in den strittigen Entgeltzahlungszeiträumen die Zahlungen an die Dienstnehmer nicht geleistet, dann kommt ein Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen iSd § 114 ASVG insoweit nicht in Betracht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte