§ 14 Abs 2 AngG, § 45 Abs 3 WrKAG, § 1486 ABGB - Eine Ärztin, die sich schlüssig der Vereinbarung unterworfen hat, dass die von Sonderklassepatienten eingehobenen Honorare auf ein Privatkonto des Primararztes überwiesen und von diesem einmal jährlich auf die anspruchsberechtigten Ärzte aufgeteilt werden, hat gegenüber dem Primararzt Anspruch auf Rechnungslegung. Dieser Anspruch verjährt jedoch nach 3 Jahren.