§ 10 Abs 5 AngG - Die Funktion des Buchauszuges als teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers besteht nur darin, dem Provisionsberechtigten die Einzelkontrolle hinsichtlich der „provisionspflichtigen“ Geschäfte zu ermöglichen. Das Recht auf Buchauszug erfasst also nur jene Geschäfte, für die überhaupt Provision gebühren kann, dann aber unabhängig davon, ob diese tatsächlich zusteht - liegt doch der Zweck darin, den Angestellten in die Lage zu versetzen, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruchs maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren, ihm eine Übersicht über die verdienten Provisionen zu verschaffen und die Abrechnung zu kontrollieren.