§ 27 Z 6 AngG - Hat ein Rechtsanwalt als Vertreter eines Arbeitnehmers in einem Gerichtsverfahren gegen den Arbeitgeber im Rahmen eines Schriftsatzes Vorgesetzte des Arbeitnehmers grob beleidigt, ohne dazu vom Arbeitnehmer angestiftet worden zu sein oder dessen vorherige Zustimmung eingeholt zu haben, sind die beleidigenden Äußerungen dem Arbeitnehmer nicht zuzurechnen und die vom Arbeitgeber ausgesprochene Entlassung wegen grober Ehrenbeleidigung ist nicht gerechtfertigt.