§ 27 Z 1 AngG - Hat ein als Sekretär beschäftigter Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eingelangte Mahnung vom Finanzamt vorenthalten und versucht, trotz des ausdrücklichen Verbots, das Firmenbriefpapier zu verwenden und offizielle Schriftstücke zu zeichnen, ein Antwortschreiben auf das Schreiben des Finanzamtes „im Auftrag“ seines Arbeitgebers zu entwerfen, ist dieses Verhalten als bloße Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren, die das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht zu erfüllen vermag und deshalb eine Entlassung des Arbeitnehmers wegen Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 AngG nicht rechtfertigt.