§ 10 Abs 1 AlVG - Das bloße Zuwiderhandeln eines Arbeitslosen gegen die Aufforderung des AMS, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachzuweisen, ist noch nicht als Vereitelung iSd § 10 AlVG anzusehen und daher für den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wegen Annahme von Arbeitsunwilligkeit noch nicht ausreichend. Die Behörde muss Erwägungen im Bescheid darlegen, die die glaubhaft gemachten Anstrengungen des Arbeitslosen würdigen.