§ 10 Abs 2 MSchG - Einer Arbeitnehmerin, die zum ersten Mal schwanger ist, kann kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, wenn sie erst im 2. Schwangerschaftsmonat erstmals den Verdacht auf eine Schwangerschaft hegt, dann jedoch diesen Verdacht unverzüglich von einem Arzt bestätigen lässt und ihren Arbeitgeber vom Vorliegen der Schwangerschaft unterrichtet. In diesem Fall ist die Mitteilung an den Arbeitgeber auch dann noch rechtzeitig, wenn sie erst mehr als 2 Wochen nach Ausspruch der Kündigung erfolgt; die Kündigung ist somit nach § 10 Abs 2 MSchG unwirksam.