§ 32 VBG - Ist in Hinblick auf die für die Willensbildung einer juristischen Person erforderlichen Zuständigkeiten der Ausspruch einer Kündigung nicht früher möglich, rechtfertigt auch ein zwischen Vorfall und Ausspruch der Kündigung liegender Zeitraum von 10 Wochen nicht die Annahme einer - von der Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Umstände durch den Arbeitgeber unabhängigen - Verwirkung des Kündigungsrechtes durch objektiven Zeitablauf.