§ 68 Abs 1 AlVG - Die im AlVG enthaltene Beschränkung, dass die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach dem AlVG nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche rechtswirksam übertragen werden können, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist damit verfassungswidrig, weil kein Grund zu erkennen ist, der eine Beschränkung der Übertragbarkeit von Leistungen jenseits der Pfändungsgrenze im Vergleich zum Arbeitseinkommen rechtfertigen würde.