§ 105 Abs 1 ArbVG - Die Verständigung des Betriebsrates von einer beabsichtigten Kündigung gemäß § 105 Abs 1 ArbVG muss eine eindeutige Absicht des Betriebsinhabers in Richtung Kündigung eines bestimmten Arbeitnehmers zum Ausdruck bringen. Sie ist formfrei möglich, Erklärungsadressat ist der BR-Vorsitzende. Muss der BR-Vorsitzende die an ihn gerichtete Erklärung des Arbeitgebers unter Würdigung aller ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben objektiv im oben genannten Sinn verstehen, gilt die Verständigung iSd § 105 Abs 1 ArbVG als bewirkt.