§ 36a Abs 5, § 36c Abs 6 AlVG - Wird dem bei einem Diplomaten als Hausangestellter beschäftigen Ehemann einer Arbeitslosen keine Lohnbestätigung ausgestellt und besteht aufgrund der diplomatischen Immunität seines Dienstgebers auch keine rechtliche Möglichkeit, die Ausstellung eines Einkommensnachweises zu erzwingen, kann der Arbeitslosen die Notstandshilfe nicht mit der Begründung versagt werden, mangels Vorlage entsprechender Einkommensnachweise des Ehemannes sei davon auszugehen, dass eine Notlage nicht vorliegt. Die in § 36c Abs 6 AlVG normierte gesetzliche Vermutung, dass ein Anspruch auf Notstandshilfe nicht gegeben ist, wenn die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden, kommt dann nicht zum Tragen, wenn die Beschaffung der gesetzlich vorgesehenen schriftlichen Nachweise rechtlich nicht erzwungen werden kann.