§ 2 Abs 2 NHV - Das AMS ist nicht verpflichtet, jeglicher denkbaren, für die Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe potenziell relevanten Frage des Privatlebens von Antragstellern durch gezielte Nachfrage nachzugehen (hier: betreffend aufrechte häusliche Gemeinschaft der Arbeitslosen mit ihrem Ehemann).