§ 36 Abs 3 lit A AlVG - Nach § 36 Abs 3 lit A AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Das AlVG stellt somit hinsichtlich der zu beachtenden Geringfügigkeitsgrenze nicht auf ein Einkommen aus einer Beschäftigung, sondern auf ein aus einer Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen ab.