§ 176, § 333 Abs 1 ASVG - Beauftragte ein Bauunternehmen einen Verein mit der sicherheitstechnischen Überprüfung eines Baugerüstes, zog der Sachverständige dieses Vereins Dienstnehmer des Bauunternehmens zu einem Test des Gerüstes unter Betriebsbedingungen heran und brach das Gerüst dann unter der Belastung zusammen, kann sich der Verein nicht auf das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG berufen. Vor der sicherheitstechnischen Freigabe darf nämlich ein Gerüst von keinem Arbeitnehmer - von welchem Unternehmen auch immer - auch nur betreten werden; das Betreten des noch nicht freigegebenen Gerüstes stellt somit keine Tätigkeit dar, die üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet wird, weshalb auch keine betriebliche Tätigkeit iSd § 176 Abs 1 Z 6 ASVG vorliegt, bei der das Dienstgeberhaftungsprivileg zur Anwendung käme.