§ 176, § 333 Abs 1 ASVG - Das Dienstgeberhaftungsprivileg gilt auch gegenüber einer Person, die freiwillig und aus bloßer Gefälligkeit bei einer betrieblichen Tätigkeit wie ein Dienstnehmer mitwirkt. Beauftragt daher ein Landschaftspfleger ein Transportunternehmen mit dem Transport von landwirtschaftlichen Maschinen und hilft ein Dienstnehmer des Transportunternehmens aus reiner Gefälligkeit beim Abladevorgang mit, wobei er dann verletzt wird, kann sich der Landschaftspfleger auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.