§ 333 Abs 4 ASVG - Für die Qualifikation einer Person als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG kommt es nicht auf dessen Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer an, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, also die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt. Nicht entscheidend ist, ob die Aufsicht allein oder in Unterordnung unter einem Vorgesetzten ausgeübt wird, oder ob der Arbeitsaufseher tatsächlich von seinem Weisungsrecht gegenüber dem untergeordneten Arbeitnehmer Gebrauch gemacht hat.