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Sensenmähen im Krankenstand wegen Herzrhythmusstörungen - Entlassung

EntlassungARD 5626/7/2005 Heft 5626 v. 4.10.2005

§ 82 lit f GewO - Eine halbe Stunde Mäharbeiten mit der Sense während eines Krankenstandes, der ua wegen einer lebensbedrohlichen Herzerkrankung und Kreuzschmerzen in Anspruch genommen wurde, stellt kein geringfügiges, immer wieder im Alltag vorkommendes Zuwiderhandeln dar. Es ist vielmehr notorisch, dass unkontrollierte körperliche Anstrengung bei bestehender Herzerkrankung schädliche Auswirkungen haben und einen Anfall herbeiführen kann.

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