§ 82 lit f GewO - Ein Arbeitnehmer ist im Fall einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Es verwirklicht daher den Entlassungstatbestand der beharrlichen Vernachlässigung der sich aus dem Dienstvertrag ergebenden Verpflichtungen iSd § 82 lit f GewO, wenn er Anordnungen des Arztes oder - wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind - die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen betont und offenkundig verletzt. Nicht entscheidend ist dabei, ob das Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, wesentlich ist die Eignung des Verhaltens, den Genesungsprozess zu verzögern. Dabei liegt es am Arbeitgeber vorzubringen, dass die Verhaltensweise des Arbeitnehmers im konkreten Fall geeignet gewesen wäre, den Heilungsprozess zu verzögern.