§ 210 ASVG - Mit dem Erkenntnis VfGH 12.10.2000, G 112/98, ARD 5174/17/2000, wurde in § 210 Abs 1 ASVG die Wortfolge „und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 %“ als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung trat am 17. 11. 2000 in Kraft. Auf die vor der Aufhebung „verwirklichten Tatbestände“ ist das Gesetz - mit Ausnahme des Anlassfalles - weiter anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG). Für die Beurteilung der Frage, wann ein vor der Aufhebung „verwirklichter Tatbestand“ iSd Art 140 Abs 7 B-VG vorliegt, ist entgegen der noch in den Entscheidungen OGH 19.03.2002, 10 ObS 23/02h, und OGH 16.04.2002, 10 ObS 125/02h, ARD 5399/11/2003, vertretenen Rechtsansicht unter Berücksichtigung der durch den Gesetzgeber mittlerweile vorgenommenen Klarstellung (vgl § 593 Abs 3a ASVG) auf den Zeitpunkt des Eintritts des letzten Versicherungsfalles abzustellen.